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Gartenordnung des KGV "Freiheit"

Die Gartenordnung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages und gilt in Verbindung mit der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. vom 06.11.2009 (RKO).

Weitere Grundlagen:

- Bundeskleingartengesetz vom 28.02.1983, geändert durch den Artikel 2 des Gesetzes über das Baugesetz vom 08.12.1986, einschließlich des §20a „Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands“

- Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 08.04.1994 (GGBl. I S. 766)

- die Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der Stadt Zwickau

- Sächsisches Sonn- und Feiertagsgesetz

- Verordnung der sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen -  Pflanzenabfallverordnung - vom 02.10.1994

Die Kleingartenordnung regelt die grundlegenden Fragen der Nutzung des Kleingartens und des Zusammenlebens der Pächter im Gartenverein.

1.  Kleingärten (KG) – Kleingartenanlagen (KGA)

- Das Kleingartenwesen dient der Gesundheitsförderung und Erholung der Bevölkerung. Seine Verwirklichung sowie das gemeinsame Miteinander bedingen, dass die Gartenfreunde gut nachbarschaftlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und die Parzellen kleingärtnerisch nutzen, wobei mindestens 1/3 der Gartenfläche dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten bleiben muss. Der Garten soll ständig einen gepflegten Eindruck hinterlassen. Der Unkrautwuchs ist derart zu reduzieren, dass Nachbarn nicht beeinträchtigt werden.

- Die Anlage ist Bestandteil des Grünsystems der Städte und Gemeinden, diese sind grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich. Die Öffnungszeiten der Anlage legt der Kleingärtnerverein fest.

- Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz, sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt,
soweit das BKleingG sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen.

- Der Kleingärtner (nachfolgend Pächter genannt) ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden Anleitung und Kontrolle aus.

2.  Ruhe und Ordnung in der Anlage

Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein Anderer sowie die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar, gestört wird.

   Die Ruhezeiten in der Anlage sind:

 Montag bis Samstag                von 1300 Uhr bis 1500 Uhr

                        und                 von 1900 Uhr bis 0800 Uhr des folgenden Tages

  sonn- und feiertags               ganztägig

Ab 2200 Uhr ist jede Art von ruhestörendem Lärm zu unterlassen.

Innerhalb von Ruhezeiten sind das Betreiben von lärmenden Geräten sowie jegliche Ruhestörung zu vermeiden.

Im Zeitraum von November bis Februar gelten die Ruhezeiten analog den Regelungen der Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Stadt Zwickau und des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes.

Bei privaten Festen oder Feiern im Garten sind die umliegenden Vereinsmitglieder vorher zu informieren.

Jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf und Ausschank von Getränken, ist, auch bei Erwirkung einer Verkaufs- und Schankerlaubnis, nicht zulässig.

Ausnahme hierzu ist der Verkauf von Getränken für Vereinsmitglieder im Vereinsheim durch vom Vorstand beauftragte Personen. Dieser Verkauf dient nicht der Gewinnerwirtschaftung.

3.  Nutzung des Kleingartens

- die Bewirtschaftung des Kleingartens erfolgt ausschließlich durch den Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe ist gestattet. Dauert sie länger als sechs Wochen, ist der Vorstand zu informieren.

- Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Pächterische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Obst, Gemüse und sonstigen Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Mindestens ein Drittel der Gartenfläche ist dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten. In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird dem Pächter empfohlen, sich ständig weiterzubilden und die Fachberatung des Vereins zu nutzen.

- Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als 3 m werden, wie z. B. Wald- und Parkbäume, ist nicht erlaubt. Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen.
Als Schattenspender kann ein Halbstammobstbaum angepflanzt werden.

- Beim Anpflanzen von Obstgehölzen und Beerensträuchern werden folgende Pflanzabstände empfohlen (siehe Anlage 01 RKO), die Grenzabstände sind verbindlich.
Dabei sollte beachtet werden, dass von der Grenze bis zum Stammmittelpunkt gemessen wird.

- Entsprechend § 41 Bundesnaturschutzgesetz ist das Anpflanzen von invasiven Neophyten verboten (Anlage 03 RKO).

- Die ökologische Gartenbewirtschaftung wird unterstützt. Es wird auf das Anpflanzen von resistenten Obst- und Gemüsesorten, sowie Zierpflanzen orientiert.
Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Auf den Einsatz von Torf sollte verzichtet werden.

- Auf die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) und Salzen in jeglicher Form ist zu verzichten. Nur wenn größere Schäden anderweitig nicht abgewendet werden können, dürfen chemische Pflanzenschutzmittel, unter Beachtung des Bundes- bzw. Landespflanzenschutzgesetzes, eingesetzt werden. Dabei sind die Anwendungsbestimmungen zu beachten und ein Fachberater zu konsultieren.

- Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. als Zwischenwirte für Feuerbrand gelten ist nicht gestattet. (Anlage 02 RKO).  

4.  Bebauung in Kleingärten  (siehe auch Bauordnung des Vereins)

- Gartenlaube

Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche, bzw, 1/10 der Gartenfläche, einschließlich überdachten Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben ist nicht gestattet.

Alle bis zum 3.10.1990 rechtmäßig errichteten bzw. genehmigten Bauten und Einrichtungen haben lt. BKleingG § 20 a Bestandsschutz.

- Errichten oder Verändern von Bauwerken

Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen richtet sich nach § 3 BKleingG und erfordert die Zustimmung des dafür zuständigen Vorstandes (siehe Bauordnung des Verbandes). Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist.

Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.

- Gewächshaus

Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeetkästen dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Folienzelte sind der Größe des Gartens anzupassen.

Das Gewächshaus darf eine max. Fläche von 12 m² nicht überschreiten, die Höhe ist auf max. 2,50 m begrenzt. Ein Grenzabstand von min. 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden.

Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen.

- Elektro- und Wasserversorgung

wird im Gesellschaftervertrag für Stromnutzer und in der Wasserordnung geregelt.

- Feucht-Biotop

Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feucht-Biotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe von höchstens 8 m² einschließlich des flachen Randbereichs zulässig.

Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die Teichgestaltung einzubeziehen.

Die max. Tiefe ist auf 1,10 m begrenzt.

Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu verwenden.

Maßnahmen zum Schutz der Kinder sind vorzusehen.

Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen dem jeweiligen Pächter.

- Badebecken

Es sind nur transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einem Fassungsvermögen von max. 3 m³ und einer max. Füllhöhe von 0,5 m gestattet. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.

- Betreiben und Umgang von Feuerstätten

Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (z. B. Öfen, Herde und Kamine) ist im Kleingarten und den sich darin befindlichen Baulichkeiten nicht statthaft. Unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes (Errichtung vor dem 3.10.1990) ist das Betreiben nur dann zulässig, wenn hierfür eine Genehmigung vom zuständigen Bezirksschonsteinfeger nachgewiesen wird und eine regelmäßige Überprüfung gemäß geltender Gesetze erfolgt (Sächsische Feuerstätten- und Brandschutzverordnungen).

Die Rauchentwicklung darf die Nutzung der Nachbarparzelle (Grundstück) nicht beeinträchtigen (u. a. Bienenschutz).

Der Betreiber ist zur Einhaltung aller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.

Bei Wegfall des Bestandsschutzes nach § 20 a Punkt 7 BKleingG ist die Feuerstätte zu entfernen.

- Flüssiggase

Umgang mit Flüssiggas (z. B. Propangas) und Betreiben von Flüssiggasanlagen in der Baulichkeit:

Hier sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten und dem Kleingärtnerverein auf Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. die Prüfbescheinigung vorzulegen. Der Vorstand des Kleingärtnervereins muss in Kenntnis gesetzt werden, dass sich Flüssiggas in der Parzelle befindet.

5.  Tierhaltung

Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung.

- Hunde und Katzen

Das Halten von Hunden und Katzen in der Anlage ist nicht gestattet. Für Hunde gilt außerhalb des Klein-
gartens Leinenzwang. Bei mitgebrachten Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten.

Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der Anlage nicht in der Parzelle oder der Laube verbleiben.
Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die tatsächliche Gewalt über
das Tier ausübt. Das Füttern von fremden Katzen ist in der Anlage untersagt.

- Bienen

Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der Anlage aufgestellt werden. Eine Anhörung der Nachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf sollte ein Sachverständiger konsultiert werden.

Ausnahmen für die Bienenhaltung sind in der Anlage nur auf der Grundlage eines Vereinsbeschlusses und mit Zustimmung des Verpächters möglich.

6.  Wege, Einfriedungen und Hecken

Die Einfriedung der Anlage nach außen wird vom Verein gestaltet und finanziert. Die Begrenzung zu den durch die Anlage führenden Wegen erfolgt durch Holzzaun in der Höhe von 1,20m (kein Jägerzaun). Dieser ist vom Parzelleninhaber zu finanzieren und zu erhalten. Der Zugang zur Parzelle muss durch ein funktionstüchtiges und möglichst nach innen öffnendes Tor vom Vereinsgrundstück aus gewährleistet sein.

Wenn als Einfriedung eine lebende Hecke verwendet wird, so darf deren Höhe die Sichthöhe von ca. 1,20m nicht überschreiten, damit der Einblick in die einzelnen Gärten gewahrt bleibt.

Bei Neupflanzungen sind heimische Arten zu verwenden.

Massiv Einfriedungen, Betonpfähle und Stacheldraht sind unzulässig.

Die erforderlichen Pflegemaßnahmen sind ordnungsgemäß durchzuführen. Dabei ist auf den notwendigen Vogelschutz zu achten.Eine Zwischenbegrenzung der Gärten ist nicht vorgesehen. Angelegte Zwischenbegrenzungen sind in Abstimmung mit den angrenzenden Pächtern zu gestalten und sind so niedrig zu halten, dass kein Beeinträchtigung der kleingärtnerischen Nutzung der Nachbarparzelle entsteht (Höhe bis 0,8m).

Jeder Pächter hat die an seinen Garten grenzenden Wege in Ordnung zu halten (bis 0,5m Abstand zur Gartengrenze).

7.  Befahren der Gartenanlage

Das Befahren der Gartenanlage mit Kraftfahrzeugen ist nur zum Be- und Entladen sowie für nachweislich gehbehinderte Personen erlaubt. Dabei ist zu beachten, dass die Tore am Hauptweg nach dem Verlassen der Anlage wieder geschlossen werden. Der Pächter haftet für die von ihm verursachten Schäden.

Weiterhin ist die Lage der Wasserleitung am oberen Hauptweg zu beachten. Das Befahren dieses Weges ist max. mit Kleintransportern möglich.

Es ist zu beachten, dass unser Hauptweg als öffentlich zugänglicher Fußweg gilt und mit großer Vorsicht zu befahren ist.

Das Parken von Kraftfahrzeugen ist in der Gartenanlage nur auf dem ausgewiesenen Parkplatz am Haupteingang gestattet. Ansonsten gilt ein Parkverbot in der gesamten Anlage.

In Ausnahmefällen kann von 2000 Uhr bis 0800 sowie samstags von 2000 Uhr bis Montag 0800 Uhr in der
unteren Einfahrt geparkt werden. Dazu ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich. Es ist der Schlüssel für das untere Tor bei einer der dazu bestimmten Person zu empfangen und wieder abzugeben.

Die Fahrzeuge sind bis ans untere Ende der Einfahrt zu fahren.

Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.

Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden an den geparkten Fahrzeugen.

Waschen, Pflege und Instandhaltung von KFZ innerhalb der Anlage ist untersagt.

Das Befahren aller Wege mit Fahrrädern ist aus Gründen der Sicherheit nicht gestattet.

8.  Pflichtstundenregelung

Jedes Mitglied (Pächter) hat jährlich eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Anzahl von Pflichtstunden zu leisten. Das gilt je Garten. Die Einsatzleiter für die Arbeitseinsätze werden vom Vorstand benannt. Für die ordnungsgemäße Registrierung der Pflichtstunden beim verantwortlichen Leiter des Einsatzes ist jeder selbst verantwortlich.

Für nicht geleistete Stunden wird ein Betrag lt. Gebührenordnung in Rechnung gestellt.

Anträge auf Umverlagerung oder für ein Jahr befristete Befreiung von den Pflichtstunden müssen schriftlich an den Vereinsvorstand gestellt werden.

Änderungen der Höhe der Pflichtstunden bis 10 Std. pro Jahr, kann der Vorstand unter Nennung der Gründe beschließen. Eine weitere Erhöhung bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung.

9. Umweltschutz - Entsorgung pflanzlicher Abfälle

Grundsätzlich sind alle eigenen anfallenden organischen Abfälle im eigenen Grundstück zu kompostieren. Schutt sowie nicht kompostierbare Abfälle sind eigenverantwortlich einer Deponie zuzuführen. Durch Krankheiten befallene Pflanzen z. B. Pilze, Insekten usw. müssen abgedeckt kompostiert bzw. entsorgt werden, ebenso sind Geruch verbreitende Abfälle und Küchenabfälle mit Erde oder Kompostmaterial abzudecken.

Der Ausnahmetatbestand gemäß Pflanzenabfallverordnung für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist für das Stadtgebiet Zwickau nicht gegeben, da eine Entsorgung über den städtischen Wertstoffhof

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wird durch das Umweltamt als Ordnungswidrigkeit geahndet. Schuttablagerungen auf Gemeinschaftsflächen der Anlage oder auf Grundstücken fremder Eigentümer sind verboten. Der Verursacher beseitigt diese Materialien auf eigene Kosten. Kann der Verursacher nicht ermittelt werden, wird der Müll von der Stadt abgefahren. Die Kosten werden auf alle Gärten umgelegt.

Die Anwendung chemischer Mittel zur Unkrautbekämpfung und der Schädlingsbekämpfung sind auf ein Minimum zu beschränken. Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke sind in jedem Falle auszuschließen.

Die Deponie von Schadstoffen aller Art ist in den Gärten sowie auf den gemeinschaftlichen Flächen verboten (Schadstoffe sind u.a. ätzende Stoffe und schädliche Chemikalien).

Kompostierbare Pflanzenabfälle sind im Garten fachgerecht zu kompostieren. Der Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 1,0 m zur Nachbargrenze anzulegen. Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes und des Nachbarn zulässig. Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft.

Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Mit Feuerbrand befallenes Kernobst und Ziergehölze sowie mit

Scharka befallenes Steinobst dürfen nicht kompostiert werden. Mit der Kohlhernie befallene Kohlpflanzen sind über den Hausmüll zu entsorgen.

Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der Kleingartenpächter selbst verantwortlich. Solche Abfälle sind außerhalb der Anlage entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen.

Sickergruben sind verboten, Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht installiert und betrieben werden. Die Entsorgung tierischer und menschlicher Fäkalien auf dem Wege der Kompostierung ist zulässig. Unzulässig ist es, menschliche Fäkalien in undichten Behältnissen zu sammeln, versickern zu lassen und unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen.

Es sind bevorzugt Bio-Toiletten zu verwenden. Die Nutzung von Chemietoiletten im Kleingarten ist nicht gestattet (chemische Zusätze sind Sondermüll). 

10. Sonstiges

Es dürfen im Verein keine Schusswaffen einschließlich Luftdruckwaffen verwendet werden.

Kleintierhaltung ist laut BKleingG nicht erlaubt.

Kommt der Pächter den sich aus der Gartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung berechtigt, diese Verpflichtungen auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.

Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Kleingartenordnung kann dem Pächter - unabhängig von evtl. ordnungsbehördlichen, zivil- oder strafrechtlichen Folgen - nach den Bestimmungen des BKleingG der Pachtvertrag gekündigt werden.

Kritiken und Hinweise der Mitglieder werden im Regelfall vom Vorstand zu den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen entgegengenommen. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit nach vorheriger Anmeldung an einer Vorstandssitzung teilzunehmen.

Die Einhaltung und Durchsetzung von Ordnung und Sauberkeit innerhalb und außerhalb der Anlage sollte das Anliegen aller Pächter sein.

11.  Schlussbestimmungen

Die Ordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 16.04.2011 beschlossen. Damit verliert die Gartenordnung Ausgabe 2008 ihre Gültigkeit.

 

Zwickau, 16. 04.2011

Kleingartenverein "Freiheit" Zwickau  | kgv.freiheit@web.de / 0375 784635
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